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5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.3. Rechtsprechung
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Gericht: BSG 7. Senat
Datum: 10.12.1980
Az: 7 RAr 93/79
1. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung (GG Art 4 Abs 2) ist bei der
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in AFG § 119
Abs 1 S 1 zu beachten.
2. Wäre ein Arbeitsloser bei Annahme einer ihm vom Arbeitsamt angebotenen
Arbeit gezwungen, entgegen seiner religiösen Überzeugung und den Geboten seiner
Glaubensgemeinschaft (Siebenten-Tags-Adventisten) am Sabbat, dh, zwischen
Sonnenuntergang am Freitag und am Sonnabend zu arbeiten, so hat er einen
wichtigen Grund zur Ablehnung des Arbeitsangebotes iS des AFG § 119 Abs 1 S 1 Nr 2. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle
SozR 4100 § 119 Nr 13
BSGE 51, 70
NJW 1981, 1526